I. Überlassung von Anwendungsprogrammen

§1 Überlassung von Standardprogrammen

1.1 Die Eigenschaften der Programme ergeben sich aus der Produktbeschreibung für die jeweils neueste Version der Programme, ergänzend aus der dazugehörenden Benutzerdokumentation. Vorschriften des deutschen Rechts oder für die Programme ähnlich zwingende Vorgaben werden eingehalten.

1.2 Die Programme werden in ausführbarer Form geliefert. FIVE1 ist verpflichtet, soweit in ihren Programmen Schnittstellen zu nicht von ihr zu liefernden Programmen bestehen, die erforderlichen Informationen über die Schnittstellen dem Kunden gegen Vergütung des Aufwands für die Lieferung zur Verfügung zu stellen. Der Kunde darf diese Informationen bei Bedarf anderen Auftragnehmern bekanntgeben.

§ 2 Benutzungsrecht

2.1 FIVE1 räumt dem Kunden für die Dauer des Überlassungsvertrags das Recht ein, die überlassenen Programme in dem im Vertrag festgelegten Umfang zu benutzen, und zwar für eigene Zwecke und für Zwecke der zur Unternehmensgruppe des Kunden gehörenden Unternehmen.

2.2 Die Höhe der Nutzungsgebühr richtet sich nach dem vereinbarten Benutzungsumfang, insb. der Größe der Konfiguration und der maximal zulässigen Zahl an gleichzeitig aktiven Benutzern.   Will der Kunde den vereinbarten Benutzungsumfang erhöhen, ist das vorab zu vereinbaren.

2.3 Der Kunde darf die Programme nur auf solchen Plattformen einsetzen, für die FIVE1 diese freigegeben hat. Der Kunde wird FIVE1 unverzüglich über den Wechsel einer Konfiguration unterrichten.

§3 Durchführung

3.1 FIVE1 wird die Programme übergeben. Der Kunde wird die Übergabe schriftlich bestätigen.

3.2 Es ist Sache des Kunden, die Programme zu installieren, in Betrieb zu nehmen. FIVE1 ist bereit, ihn dabei auf Verlangen zu unterstützen.

3.3 Der Kunde wird die Programme unter seinen Einsatzbedingungen in einer gesonderten Testumgebung überprüfen, bevor er diese produktiv einsetzt.

3.4 Der Kunde wird alle Leistungen von FIVE1 unverzüglich auf Mängelfreiheit untersuchen, soweit das im ordnungsgemäßen Geschäftsgang angebracht ist. Er wird insbesondere auch die zum Monatsende, zum Jahresende oder sonst nur gelegentlich einzusetzenden Programme überprüfen.

3.5 FIVE1 benennt einen Kundenberater, der Kunde einen Ansprechpartner. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Kundenberater soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Ansprechpartner steht FIVE1 für notwendige Informationen zur Verfügung. FIVE1 ist verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten, soweit die Durchführung des Vertrags dies erfordert.

3.6 Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens im Zeitpunkt der Programmüberga­be fachkundiges Bedienungspersonal zur Verfügung steht.

§4 Pflichten des Kunden zum Programmschutz

4.1 Der Kunde erkennt an, dass die Programme samt Benutzerdokumentation und weiterer Unterlagen – auch in künftigen Versionen – urheberrechtlich geschützt und Betriebsgeheimnisse von FIVE1 oder des jeweiligen Herstellers sind. Er trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass diese vor missbräuchlicher Nutzung geschützt werden. Falls Quellprogramme geliefert werden, darf der Kunde diese Dritten nur mit Zustimmung von FIVE1 zugänglich machen. Die Zustimmung darf nicht gegen Treu und Glauben verweigert werden; sie braucht nicht dafür gegeben zu werden, dass ein Dritter die Pflege übernimmt.

4.2 Der Kunde darf Vervielfältigungsstücke (Kopien) nur zu Sicherungszwecken als Ersatz oder – im Falle der Lieferung von Quellprogrammen – zur Mängelsuche erstellen. Der Vermerk auf dem gelieferten Datenträger über Programmname, Urheberrechtsinhaber und Lieferant ist auch auf Datenträgern mit Kopien anzubringen. Der Kunde darf die Benutzerdokumentation für den eigenen, zulässigen Gebrauch vervielfältigen.

 

II. Pflege der Programme

§5 Gegenstand

5.1 Die Übersendung der von FIVE1 weiterentwickelten Versionen der Programme und die Mängelbeseitigung werden durch den Mietzins abgegolten.

5.2 FIVE1 leistet telefonische Unterstützung während der üblichen Geschäftszeiten von FIVE1, und zwar nur an solche Mitarbeiter des Kunden, die als Systembetreuer FIVE1 benannt und entsprechend geschult worden sind.

5.3 Alle weiteren Leistungen werden gesondert vergütet.

§6 Mängelbeseitigung

6.1 Mängel sind Abweichungen von den Eigenschaften, die die Programme nach den Vorgaben von FIVE1 für die jeweils aktuelle Version haben sollen oder für ihre gewöhnliche Verwendung haben müssen.

6.2 Die Pflicht zur Mängelbeseitigung und zur telefonischen Unterstützung bezieht sich auf die jeweils neueste freigegebene Standardversion der Programme. Sie besteht für die vorhergehende Version noch jeweils 6 Monate nach Freigabe der neuesten Version fort. Sie besteht darüber hinaus allerdings fort, solange deren Übernahme für den Kunden unzumutbar ist, soweit FIVE1 zu diesen Leistungen in der Lage ist; FIVE1 hat Anspruch auf Vergütung des Mehraufwands, einschließlich dessen, der für die Vorhaltung der dafür benötigten Pflegeumgebung anfällt.

6.3 Treten bei vertragsmäßiger Benutzung Mängel auf, hat der Kunde diese unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, und zwar auf Verlangen von FIVE1 schriftlich. Voraussetzung für alle Ansprüche gegen FIVE1 ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder direkt oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann. Der Kunde hat FIVE1 im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insb. auf Wunsch von FIVE1 das Programm, wie es bei Auftreten des Mangels benutzt wurde, zu übersenden und Maschinenzeit zur Verfügung zu stellen sowie Korrekturmaßnahmen, die FIVE1 bereitstellt, einzuspielen.

6.4 FIVE1 hat Mängel in angemessener Frist zu beseitigen. FIVE1 wird bei Mängeln, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgültigen Korrektur bereitstellen. FIVE1 braucht andere Mängel erst mit der Lieferung einer neuen Version zu beseitigen. Das gilt insbesondere für solche Mängel, die der Anwender bis zur Lieferung der nächsten Version ertragen kann. FIVE1 wird auch für solche Mängel Umgehungslösungen bereitstellen, soweit das für FIVE1 zumutbar ist (bei Software, die ausdrücklich als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet ist, braucht FIVE1 das nur zu tun, soweit FIVE1 dazu technisch in der Lage ist). Mängel in Programmen, die als solche von Vorlieferanten gekennzeichnet sind, werden in der nächsten Version beseitigt. FIVE1 wird bei schwerwiegenden Mängeln jedoch eine Umgehungslösung erarbeiten, soweit das technisch machbar und vom Aufwand her zumutbar ist. Außerdem wird FIVE1 Korrekturmaßnahmen, die beim Vorlieferanten bereits vorhanden sind, bereitstellen.

6.5 Der Anspruch auf Mängelbeseitigung erlischt für solche Programme, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, der Kunde weist im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.

6.6 FIVE1 kann die Vergütung des eigenen Aufwands verlangen, soweit FIVE1 auf Grund einer Mängelmeldung (über die telefonische Unterstützung nach § 5.2 hinaus) tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat.

§7 Weiterentwicklung der zu pflegenden Standardprogramme

7.1 FIVE1 verpflichtet sich, weiterentwickelte Standardversionen einschließlich der zu dieser gehörenden Dokumentation je Benutzungsrecht nach Freigabe zu übersenden. Dies gilt nicht für Erweiterungen, die FIVE1 als neue Programme gesondert anbietet. Der Kunde wird weiterentwickelte Versionen testen, bevor er sie produktiv einsetzt.

7.2 Falls ein Hersteller der zum Einsatz der Programme erforderlichen Systemsoftware, für die er Pflege erbringt, eine weiterentwickelte Version der Systemsoftware freigibt, wird FIVE1 nach deren Verfügbarkeit überprüfen, ob diese mit den von FIVE1 zu pflegenden Programmen ordnungsgemäß zusammenwirkt, und diese im positiven Fall freigeben (vgl. § 2.3). Anderenfalls ist FIVE1 verpflichtet, die zu pflegenden Programme in angemessener Frist an die weiterentwickelte Version der Systemsoftware gegen gesonderte Vergütung so zu ändern, dass sie unter der weiterentwickelten Version der Systemsoftware eingesetzt werden können. Die angemessene Frist beginnt mit deren Freigabe und Verfügbarkeit für FIVE1.

7.3 Für Systemsoftware, für die deren Hersteller keine neuen Versionen im Rahmen von Pflege, sondern von Zeit zu Zeit neue Generationen zum Kauf anbieten, gilt: Wenn der Hersteller Verbesserungen (z.B. Service Packs) bereitstellt, wird FIVE1 entsprechend § 7.2 vorgehen. Wenn der Hersteller eine neue Generation anbietet, wird FIVE1 die eigenen Programme an diese unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Anwenderschaft anpassen. Tut FIVE1 das, wird FIVE1 die Programme nur noch auf dieser Grundlage weiterentwickeln (siehe aber auch § 7.4 Abs. 2).

7.4 Der Kunde wird dafür sorgen, dass seine IT-Anlage, insbesondere deren Systemsoftware, jeweils den technischen Stand hat, den die zu pflegenden Programme im Rahmen der Weiterentwicklung nach § 7.2 und § 7.3 erfordern. Eine neue Version der Programme kann erfordern, dass der Kunde eine neue Fassung der Systemsoftware und neue Hardware erwerben und einsetzen muss. FIVE1 wird den Kunden frühzeitig davon unterrichten, ab wann welcher technische Stand für die Pflegeleistungen bereitzustellen ist. Der Kunde hat jedoch Anspruch darauf, dass er eine Generation der Systemsoftware mindestens drei Jahre lang einsetzen kann, soweit nichts anderes vereinbart wird. Gegebenenfalls wird FIVE1 auf deren Grundlage die eigenen Programme so lange weiterentwickeln, bis dieser Zeitraum verstrichen ist. FIVE1 braucht das aber nur in dem Umfang zu tun, dass die Programme einsatzfähig bleiben. Diese Frist wird ab Freigabe der jeweiligen Generation seitens deren Hersteller gerechnet. Wenn für deren Einsatz FIVE1 eine kompatible Version der eigenen Programme entwickeln muss, wird die Frist erst ab Freigabe der kompatiblen Version gerechnet. Darüber hinaus wird FIVE1 dem Kunden ermöglichen, die neue Version der Programme unter einer früheren Generation der Systemsoftware einzusetzen, wenn eine neue Generation der Systemsoftware vorsieht, dass die Programme maschinell an die alte angepasst werden können. Der Kunde darf einen neuen Stand der Systemsoftware erst einführen, nachdem FIVE1 die Programme für diesen freigegeben hat (vgl. § 2.3).

7.5 § 7.2 bis § 7.4 gelten für andere Fremdprogramme, mit denen die Programme von FIVE1 zusammenwirken sollen, entsprechend. § 7.3 und § 7.4 gelten auch für Fremdprogramme, die Freeware sind oder in public domain sind (z.B. Linux).

7.6 FIVE1 verpflichtet sich, die jeweils aktuelle Version weiter zu entwickeln, wenn Änderungen gesetzlicher Vorschriften oder anderer für die Programme maßgeblicher Regelungen dies erfordern.

7.7 Bei Änderungen, die eine Umstrukturierung oder sogar eine Neuerstellung der Programme fordern, kann FIVE1 eine zusätzliche Vergütung durch Umlage der Hälfte der Kosten auf diejenigen Kunden verlangen, die die neue Version bestellen.

7.8 Ist eine weiterentwickelte Version zur vorhergehenden inkompatibel, wird FIVE1 Migrationshilfen zur Verfügung stellen, soweit das technisch in Betracht kommt und vom Aufwand her für FIVE1 zumutbar ist. Bei Programmen von Vorlieferanten ist FIVE1 nur verpflichtet, die vom Vorlieferanten bereitgestellten Umstellungshilfen weiterzugeben.

§8 Fernbetreuung

8.1 Der Kunde wird FIVE1 Fernbetreuung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen, soweit diese technisch machbar ist. Er wird dafür in Abstimmung mit FIVE1 einen Anschluss an ein Telekommunikationsnetz auf eigene Kosten zur Verfügung stellen, so dass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können. Der Kunde trägt die anfallenden Leitungskosten.

8.2 Das Anmelden auf dem System des Kunden seitens FIVE1 erfolgt durch ein vom Kunden kontrolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. FIVE1 wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen informieren.

8.3 Ermöglicht der Kunde Fernbetreuung nicht, erstattet er FIVE1 den dadurch verursachten Mehraufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und Mehrkosten für die Mängelbeseitigung.

8.4 Wenn Daten zum Zwecke der Mängelsuche oder der Restaurierung an FIVE1 übertragen werden, wird FIVE1 alle technischen und organisatorischen Maßnahmen im eigenen Bereich einhalten, die der Kunde seinerseits gemäß § 9 Bundesdatenschutzgesetz zu treffen hat. Einzelheiten werden auf Wunsch des Kunden gesondert vereinbart.

 

III. Allgemeine Bedingungen

§9 Beginn und Dauer

9.1 Die Nutzungsgebühr ist ab der Lieferung zu zahlen. Lieferung bedeutet Installation, wenn FIVE1 diese übernimmt, sonst Zusendung.

9.2 Der Vertrag kann, und zwar nur insgesamt, auf solche Programme, deren Benutzung der Kunde endgültig einstellt, monatlich schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende der gegebenenfalls vereinbarten Mindestlaufzeit. FIVE1 kann erstmals zum Ende des zweiten Kalenderjahres kündigen, ist aber vorher aus sachlichen Gründen zu einer Änderungskündigung berechtigt, insb. wenn die Pflege von Systemsoftware, die die Programme benötigen, von deren Lieferanten eingeschränkt wird.

§10 Vergütung, Zahlungen

10.1 Die Nutzungsgebühr ist kalenderjährlich im Voraus zu zahlen. Der Kunde kann sie auch monatlich mit einem Zuschlag von 5 % zahlen.

10.2 Alle Unterstützungsleistungen (insb. Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Umstellung der Altdaten, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden nach Aufwand vergütet, sofern nichts anderes vereinbart wird. Dabei richten sich Stundensätze, Tagessätze (8 Stunden), Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von FIVE1, sofern nichts anderes vereinbart ist.

10.3 Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Der Kunde kann Rechnungen über Unterstützungsleistungen nur innerhalb von einem Monat nach Zugang bestreiten. FIVE1 wird ihn bei Rechnungsstellung darauf hinweisen.

10.4 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

10.5 FIVE1 ist berechtigt, mit Wirkung vom nächsten Kalenderjahr an diejenige Nutzungsgebühr zu verlangen, die FIVE1 bei Abschluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. Erhöhungen sind drei (3) Monate im Voraus anzukündigen. FIVE1 ist verpflichtet, Senkungen ohne Ankündigungsfrist weiterzugeben.

10.6 Das Recht, die Programme zu benutzen, ruht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist.

10.7 Bei einer Kündigung des Vertrages erfolgt keine Erstattung von vorab geleisteten Zahlungen, sofern nicht die Kündigung durch FIVE1 verschuldet worden ist.

§11 Störungen bei der Leistungserbringung, Verzug

11.1 Soweit eine Ursache, die FIVE1 nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann FIVE1 eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann FIVE1 auch die Vergütung des eigenen Mehraufwands verlangen.

11.2 Kommt FIVE1 mit einer Lieferung mehr als 30 Tage in Verzug, kann der Kunde von diesem Zeitpunkt an für jede weitere Woche eine Vertragsstrafe von 25 % des monatlichen Mietzinses verlangen, höchstens jedoch auf die Dauer von 10 Wochen. Bei Verzug mit der Lieferung einer weiterentwickelten Version im Rahmen der Pflege (§ 7) wird 20 % der monatlichen Nutzungsgebühr angesetzt.

§12 Haftung von FIVE1

Es gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:

12.1 Die Beseitigung von Mängeln richtet sich nach § 6.

12.2 Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden gegen FIVE1 (einschließlich deren Erfüllungsgehilfen), die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht/Kardinalpflicht verletzt worden ist. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.          Soweit das Mietrecht den Ersatz von Vermögensschäden wegen Mängeln unabhängig von Verschulden vorsieht, besteht dieser Anspruch nur, wenn FIVE1 Verschulden trifft.

§13 Vertraulichkeit

13.1 FIVE1 verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.

13.2 FIVE1 verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.

13.3 FIVE1 darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

§14 Schriftform, Gerichtsstand

14.1 Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform.

14.2 Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten ist der Sitz der beklagten Partei. 

 Stand: 2025

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